Übergangsregelung zur Zulassung ukrainischer Fahrzeuge bis 2024 verlängert

Der AWO Landesverband Sachsen informiert, dass Fahrzeuge von dauerhaft in Deutschland lebenden ukrainischen Staatsbürger:innen ab dem 1. April 2024 den in Deutschland gültigen Zulassungsbestimmungen unterliegen.

Ukraine Flagge mit Awo Logo

„Wir begrüßen diese Regelungen mit Hinblick auf den nicht unerheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand für betroffenen Fahrzeughalter:innen und deutsche Behörden. Es ist eine pragmatische Lösung im Sinne der Unterstützung der nach Deutschland geflüchteten Menschen aus der Ukraine“, so Ilko Keßler, Referent Migration des AWO Landesverband Sachsen.

Die staatlichen Behörden informierten dazu: Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind. Auch für ein Fahrzeug, das nur „vorübergehend“ am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss jederzeit ein gültiger Kfz-Versicherungsschutz nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) vorhanden sein. Dieser Versicherungsschutz wird nachgewiesen durch eine Grenzversicherung, die entweder schon bei der Einreise oder später in Deutschland abgeschlossen werden kann oder über den Nachweis einer „Grünen Versicherungskarte“ des Kfz-Versicherers.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Länder haben sich auf ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ukrainische Fahrzeuge verständigt. Die Besitzerin oder der Besitzer eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges – der als anerkannter Flüchtling gilt und im Besitz von Zulassungspapieren ist, die zum internationalen Verkehr berechtigen – kann einen Antrag auf vorübergehende Weiterbenutzung des ukrainischen Kennzeichens stellen.  Das Fahrzeug muss dann nicht in Deutschland zugelassen werden, auch wenn die Jahresfrist des § 20 Abs. 6 FZV schon verstrichen ist. Mit dieser Ausnahmegenehmigung dürfen Sie mit Ihrem ukrainischen Kennzeichen längstens bis zum 31.03.2024 in Deutschland fahren.

Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von § 20 FZV können Sie mit dem angefügten Antragsformular per Mail oder per Post oder auch über die Zulassungsbehörden beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) in Dresden stellen. Die notwendigen Unterlagen können als pdf-Dokument oder Foto beigefügt werden.

Informationen zum Verfahren sind bereits online zu finden:

Antragsformular für das LASuV (https://www.lasuv.sachsen.de/download/Ausnahmeantrag-ukrainische-Fahrzeuge-Stand28062023.docx )

Kontakt für Anfragen

Ilko Keßler
Referent Migration/ Arbeitsmarktintegration
Fachbereichsleitung
Tel.: 0351 84704 – 552
E-Mail: ilko.kessler@awo-sachsen.de

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